Allgemeine Geschäftsbedingungen und Garantiebedingungen
für Angebote, Lieferungen, Austausch von Scheiben, Steinschlagreparaturen, Reifen und KFZ Ersatzteile.
- Die Wintec Autoglas Schubin (Auftragnehmer) ist ein Franchisenehmer der Wintec AG, Diezer Str. 104, 65549 Limburg und innerhalb deren Franchisenetzwerk tätig.
- Für alle Angebote, Kauf- und
WerkverträgesowieLieferungen und Leistungen der Wintec Partner, gelten ausschließlichdienachfolgendenGeschäftsbedingungenals fest vereinbart. Die Geschäftsbedingungen unsererVertragspartner gelten
nicht. Die Abtretung von RechtenoderPflichtenausVerträgen,denendieseGeschäftsbedingungen zugrunde liegen, bedürfen der schriftlichenZustimmung.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungengeltengegenüber allen Kunden, soweit in den nachfolgendenBestimmungen keine ausdrücklichen
Einzelregelungennur für Verbraucher oder Unternehmer getroffenwerden.
- Alle Angebote der Wintec Autoglas
Partner(Auftragnehmer)sindfreibleibend.ErstdurcheineschriftlicheAuftragsannahme, oder die Erbringung der Leistung, kommt einrechtsgültiger Kauf- oder Werkvertragzustande.
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Auftragnehmer die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer,UnteraufträgezuerteilenundProbe-sowieÜberführungsfahrtendurchzuführen.
Gefahrübergang; Leistungsfristen;Leistungstermine
Leistungsfristen und Termine sind nur
verbindlich,insofern sie vom Auftragnehmer schriftlichbestätigtworden sind und der Auftraggeber alle zur Ausführungder Leistungen erforderlichen Informationen mitgeteilt und
allenotwendigenUnterlagenzurVerfügunggestelltsowieetwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommenhat. Alle vereinbarten Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dauert die Beendigung der Ereignisse auf unbestimmte
Zeit an oder dauert sie länger als 4 Wochen, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung der vereinbarten Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, welche er nicht
selbst herstellt und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht eingelagert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, insofern die Firma von ihrem Lieferanten nicht beliefert
wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der
Leistungen bzw. Gegenstände zu informieren und hat vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Hat der Auftraggeber die Verzögerung der Übergabe oder Versendung zu
vertreten, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft und /oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des teilweise
fertig gestellten Fahrzeugs auf den Auftraggeber über.
Abnahme der
Leistungen
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durchdenAuftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmersoderam Ort der Montage bzw. Reparatur.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme
dererbrachtenLeistungen verpflichtet, sobald der Auftragnehmer ihnüber die Beendigung der Arbeiten informiert hat.SolltederAuftraggeberdieAbnahmenichtbinneneinervomAuftragnehmer gesetzten Frist
vornehmen, steht derAblauf der Frist der Abnahmegleich.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmerdieortsübliche Aufbewahrungsgebührberechnen. Nimmt der Auftraggeber das Fahrzeug ohne Vorbehalt zurück, so sind Ansprüche wegen erkennbarer
Mängel und Schäden am Fahrzeug – ausgenommen an der vom Auftragnehmer reparierten oder ausgetauschten Glasscheibe
für die die unten beschriebenen Gewährleistungs- und Garantieansprüche gelten – ausgeschlossen.
Notverglasung;
Zahlungsbedingungen; Preise
Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig gemäß vorab getroffener Vereinbarung. Kostenvoranschläge sind, soweit nichtausdrücklichschriftlich als verbindlich bezeichnet,
stetsfreibleibend. Haben sich die Vertragsparteien nicht
aufeinenbestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der PreisnachderzumZeitpunktdesVertragsschlussesgültigenAudatex Preisliste ausschließlich etwaigerVerpackungs-kosten, diese werden gesondert in
Rechnung gestellt. DieMehrwertsteuerwirdinderzumZeitpunktderRechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe gesondertausgewiesen. Die Rechnung ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine in der Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung ist ebenfalls bei Abnahme der Arbeiten zur Zahlung fällig und vom Auftraggeber zu
leisten. Der Abzug von Skonto bedarf der
Schriftform. Schecks werden nur nach besonderer
Vereinbarung und für den Auftragnehmer kostenfrei erfüllungshalber angenommen. Bei einer Notverglasung wird der hierfür an den Auftragnehmer gezahlte Betrag bei einer anschließend innerhalb von 20
Tagen im selben Betrieb vorgenommenen Neuverglasung, von dieser Rechnung abgezogen, oder erstattet.
- Bei Verträgen mit
Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen ist das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten (Vorbehaltsprodukte). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglichzubehandeln. Soweit Wartungsarbeiten erforderlich sind, hater diese auf
seine Kosten regelmäßigdurchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
demAuftragnehmereinen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einerPfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
EinenBesitzwechselderWare,sowiedeneigenenWohnsitzwechsel hat er ebenfalls unverzüglichanzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Handelt der
Auftraggeber als Unternehmer, ist er berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. 10% Sicherheit ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen. (verlängerter Eigentumsvorbehalt) Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung bei dem Dritten
selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber
erfolgt stets im Namen des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt er an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der
von ihm gelieferten Ware zu den verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt
ist.
Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche(Sachmangelhaftung)
Ansprüche des Auftraggebers wegenSachmängelnverjähren entsprechend den gesetzlich vorgegebenenFristen. Nimmt der Auftraggeber
denAuftragsgegenstandtrotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahmevorbehält. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei
Kaufverträgen mit einem Verbraucher leistetderAuftragnehmer nach dessen Wahl Nacherfüllung durchNachbesserungoderErsatzlieferung.DerAuftragnehmeristjedochberechtigt,dieArtdergewähltenNacherfüllungzu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigenKosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllungohne besondere Nachteile für den Verbraucherbleibt. Bei jedem Gewährleistungsanspruch
desAuftraggeberssteht dem Auftragnehmer das Recht zurBesichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Dafür wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Das gleiche gilt für eine evtl. notwendige
Nacherfüllung, oder Neuerstellung der Leistung. Eine Verweigerung
der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn durch den Auftragnehmer kein Mangel festgestellt werden konnte. Weist der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall durch den Auftragnehmer
vorzunehmen. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, so
stehen dem Auftraggeber sämtliche Rechte wegen Mängeln, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung sind
jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Keine Sachmängel liegen vorbei:
- Erfolglosen oder nicht zufriedenstellenden Ergebnissen nach Steinschlagreparaturen
(hierzu siehe Punkt X Garantiebedingungen)
- Schäden hervorgerufen durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung durch den Auftragnehmer z.B. durch schadhafte
Scheibenwischer, Eiskratzer etc.
- Mängel am Fahrzeug, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren.
- Normaler Verschleiß vorhandener oder eingebauter Teile.
Keine Mängel stellen ferner beispielsweise auch folgende
technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Gläsern dar:
- Unauffällige optische Erscheinungen
- Farbige Spiegelungen (optische Interferenzen)
- Optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern.
Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für AnsprücheaufSchadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt
IXHaftung.
Haftung, Schadenersatz
Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichenBestimmungenfüreinenSchadenaufzukommen,derleichtfahrlässigverursachtwurde,sohaftetderAuftragnehmerbeschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss und nach Art der Ware vorhersehbaren typischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leichtfahrlässigen Verletzungen
unwesentlicherVertragspflichtennicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die leichtfahrlässigeVerletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Hierzu
zählen auch Schäden amFahrzeug die auf dem, oder in unmittelbarer
Nähe des Parkplatzes des Auftragnehmers entstanden sind z.B. Vandalismus, Naturereignisse, Einbruchdiebstahl. Ebenso besteht keine Haftung für die Entwendung von Wageninhalt, während dem Aufenthalt
des Fahrzeugs beim Auftragnehmer. Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit
Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht die Ansprüche aus einer etwaigen Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Auftraggebers.
- Die Garantiezusage beginnt jeweils mit derÜbergabedes Fahrzeugs an den Auftraggeber und gilt solange erEigentümer bzw. Halter
des Fahrzeugs ist. DerKundehat die Wahl, ob er die ihm zustehenden Ansprüche ausderSachmängelhaftungoderRechteausdieserGarantiegeltendmacht.EineÜbertragungderGarantieansprücheauf andere Personen ist
nichtmöglich. Die Garantiezusage wird wie folgt
beschrieben: Haltbarkeitsgarantie nach Steinschlagreparaturen: Die Garantiezeit auf die Haltbarkeit der Steinschlagreparatur von Verbundglasscheiben beträgt 30 Jahre.
Sollte sich das Ergebnis der Reparatur als fehlerhaft herausstellen und die Scheibe
infolgedessen an der reparierten Stelle weiter reißen, hat der Auftraggeber folgenden Anspruch: Der Auftraggeber ändert den erteilten Auftrag undbeauftragt den Auftragnehmer mit dem Austausch derScheibe. Eine weitere Abwicklung mit der
VersicherungerfolgtunterdemgleichenSchadenereignis.EswirdkeinzweiterSchadengemeldet.EinefürdieReparaturbereitsgezahlte Rechnung wird storniert und der Zahlbetragwird
dem, der die Zahlung vorgenommen hat, auf die neue Forderung
angerechnet. Eine mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt von der Garantiezusage unberührt und muss entsprechend ihrer Höhe an den Auftragnehmer gezahlt
werden. Dichtigkeitsgarantie nach einem
Scheibenaustausch: Auf die Dichtigkeit von neu eingebauten Verbundglasscheiben gewährt der Auftragnehmer 2 Jahre Garantie. Ein Dichtigkeitsschaden liegt vor, wenn Wasser durch oder
am Rand der neu eingebauten Front- oder Heckscheibe ins Fahrzeuginnere gelangt. In solchen Fällen erfolgt eine Nachbesserung nur durch den Auftragnehmer. Im Falle von Dichtigkeitsschäden trägt der
Auftragnehmer die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages (Höchstgrenze). Die
darüber hinaus gehenden Kosten der Nachbesserung z.B. für Reinigung oder Trocknung trägt der Auftraggeber selbst.
Ein Anspruch auf Nutzungs- oder Verdienstausfall sowie Erstattung von Fahrtkosten etc. besteht nicht. Wird bei der Montage einer Scheibe ein Mangel an der Karosserie oder beim Lack festgestellt, der
später eventuell. zu einer Undichtigkeit führen kann, wird der Auftraggeber auf diesen Mangel bei der Rückgabe des Fahrzeugs
entsprechend hingewiesen, spätere Garantieforderungen sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Funktionsgarantie: Unmittelbar nach dem Austausch der Scheibe ist der Auftraggeber
verpflichtet die Funktion einer vorhandenen Heizungs-, Kamera- und Sensortechnik zu überprüfen. Im Falle eines Funktionsmangels der vor dem Austausch der Scheibe nicht vorhanden war,
kann eine Nachbesserung nur vom Auftragnehmer gefordert werden. Ansprüche aufgrund eines Funktionsmangels müssen innerhalb 8 Tagen nach
Übergabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber beim Auftragnehmer gestellt werden. Qualitätsgarantie auf neu eingebaute Dichtungen und Zierleisten. Grundsätzlich werden Scheiben und notwendiges Zubehör
wie Leisten etc. in gleichwertiger Qualität, wie auch bei der Montage von Neufahrzeugen beim Fahrzeughersteller, verwendet. Es handelt sich bei vom Auftragnehmer verwendeten Teilen somit um
Teile, die auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden, wie die Bauteile für die KFZ Hersteller. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass Ersatzteile Originalersatzteile sind,
sofern der Teilehersteller bescheinigt, dass diese Teile von gleicher Qualität sind, wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten
Bauteile und dass sie nach den Spezifizierungen und Anforderungen des Fahrzeugherstellers hergestellt wurden. Der Garantieanspruch auf diese Teile
entspricht der Gewährleistungsdauer wie unter Punkt VIII Abs. 2 beschrieben. Die Rechte aus dieser Garantiezusage sind unverzüglich nach dem Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der Auftrags-
bzw. Rechnungsunterlagen beim Auftragnehmer geltend zu machen. Diese Garantiezusagen werden ungültig, wenn der Auftragnehmer oder Halter selbst die Verglasung repariert oder reparieren bzw.
austauschen lässt. Die Garantie gilt nicht für Schäden durch äußere Einflüsse z.B. Unfallschäden, Steinschläge, Naturereignisse etc. die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
sind.
- Der Auftraggeber
erklärt sich bei Auftragserteilung damit einverstanden, dass zur Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten sowie Fotomaterial des Fahrzeugs, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes,
gespeichert und verarbeitet werden. Hiermit verbunden ist auch die notwendige Weiterleitung der Daten an die Wintec
AG und die Versicherungsgesellschaft. Eine Erklärung hierzu wird bei Auftragserteilung übergeben. Eine Weitergabe der Kundendaten an fremde Gesellschaften oder dritte Personen zu Werbezwecken oder
Marktforschung erfolgt nicht.
Tritt der Auftraggeber aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vom Auftrag zurück, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin
entstandenen Kosten.
- Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag
ist der Sitz der Firma des Auftragnehmers. Wirksamkeit / Gerichtsstand / salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Wareneinkauf (CICG)